Gemeindesekretariat Feudenheim, 1814-1969 (Bestand)

Archive plan context


Title:Gemeindesekretariat Feudenheim
Geschichte der Institution mit Archivbeständen:Feudenheim wird 766 erstmals im Lorscher Codex als Vitenheim erwähnt. 940 zeigt eine Tauschurkunde, dass Feudenheim mehr zum Interessenbereich des Domstifts Worms als des Klosters Lorsch gehört. Um 1200 kommt Feudenheim unter die Herrschaft des Pfalzgrafen.
1288 wird Feudenheim erstmals als kurpfälzisches Dorf erwähnt. Im Dreißigjährigen Krieg wird Feudenheim zweimal zerstört: 1621 durch spanische und 1639 durch französische Truppen. Im Pfälzisch-Orléanschen Erbfolgekrieg werden 77 Gebäude durch die Franzosen eingeäschert. Trotzdem sind die Zerstörungen nicht so stark wie in der Umgebung. Im 18. Jahrhundert unterstand Feudenheim dem kurpfälzischen Oberamt Heidelberg. Mit dem Übergang des rechtsrheinischen kurpfälzischen Gebiets an Baden 1803 wurde Feudenheim dem Bezirksamt Ladenburg unterstellt.
Auf der oberen Verwaltungsstufe unterstand Feudenheim ab 1803 der Provinz (badische) Pfalzgrafschaft. Diese wurde 1807 in Provinz des Niederrheins umbenannt, um die Erinnerung an die historische Pfalz auszulöschen. 1809 beseitigte man nach französischem Vorbild die Provinzregierungen zugunsten der Zentralverwaltung in Karlsruhe und errichtete auf der mittleren Ebene die Kreisregierungen, hier den Neckarkreis. 1832 erfolgte der Zusammenschluss von Neckar- und Tauber Kreis zum Unterrheinkreis.
Durch das Gesetz über die innere Verwaltung von 1863/64 wurde die Zuständigkeit der Kreise beschränkt und Landeskommissariate als Aufsichtsbehörde eingerichtet. Der Sitz des Landeskommissars war Mannheim. Um 1900 gab es erste Überlegungen über eine Eingemeindung nach Mannheim. Wohl auch deshalb war die Gemeinde 1905 bereit, ca. 40 ha ihres Besitzes an die Süddeutsche Diskontogesellschaft in Mannheim zur Erschließung eines Wohngebietes zu verkaufen; Keimzelle des heutigen Neuostheims. Feudenheims Eingemeindung nach Mannheim am 01.01.1910 erfolgte einvernehmlich.
Classification:Aufgabenkreis der Gemeindesekretariate
1.Gemeindeverwaltung
1.0 Allgemeine Verwaltung

1.0.1 Zusammenarbeit mit den Bezirksbeiräten
1.1 Personalverwaltung und Personalentwicklung
1.2 Informationstechnologie
1.3 Presse und Kommunikation
1.4 Rechnungsprüfung
1.5 Ratsangelegenheiten
1.5.1 Wahlen und Abstimmungen
1.5.2 Bürgerbeteiligung

1.5.3 Repräsentation, Preise und Ehrungen
1.6 Archivwesen
1.8 Gleichstellung und Frauenbeauftragte
1.9 Internationales und Integration

2 Finanzwesen
2.0 Kämmerei
2.1 Kasse
2.2 Steuerwesen
2.3 Liegenschaften
2.5 Immobilien

3 Recht, Sicherheit und Ordnung
3.0 Rechtswesen und Gerichte
3.0.1 Verlassenschaften
3.0.2 Vormundschaften
3.1 Sicherheit und Ordnung
3.3 Einwohner- und Meldewesen
3.4 Personenstandswesen
3.5 Grund- und Pfandbuchführung
3.7 Feuerwehr und Katastrophenschutz

4 Schule und Kultur
4.0 Bildung und Schulwesen
4.1 Kultur
4.2 Theater
4.3 Musikschule
4.4 Bibliothek
4.6 Kunsthalle
4.7 Museen
4.8 Stadtreklame und Stadtmarketing

5 Soziales, Jugend und Gesundheit
5.0 Soziale Sicherung
5.1 Kinder, Jugend und Familie
5.2 Sport und Freizeit
5.3 Gesundheit
5.4 Krankenanstalten, Klinikum
5.9 Alten- und Pflegeheime

6 Bauwesen
6.0 Bauverwaltung
6.1 Stadtplanung und Stadtentwicklung
6.2 Geoinformation und Vermessung
6.3 Baurecht, Umweltschutz, Denkmalschutz
6.4 Wohnungswesen
6.5 Hochbau
6.6 Tiefbau
6.7 Grünflächen
6.8 Straßenbetrieb
6.9 Stadtentwässerung (Grubenentleerung)

7 Öffentliche Einrichtungen
7.0 Stadtreinigung
7.1 Schlacht- und Viehhof
7.2 Messen und Märkte
7.5 Friedhof

8 Wirtschaft und Verkehr
8.0 Wirtschaft (Handel und Gewerbe)
8.1 Daseinsvorsorge (Wasser, Energie, Verkehr)
8.2 Land- und Forstwirtschaft

9 Kriegs- und Militärwesen, 3. Reich
9.0 Kriegs- und Militärwesen
9.1 3. Reich
Usage notes:Gemäß der Archivordnung der Stadt Mannheim vom 30.06.1992 in der Fassung vom 01.01.2008 unterliegt die Benutzung den Regelungen des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg (LArchG) und der Beachtung der Persönlichkeitsschutzrechte Betroffener sowie der schutzwürdigen Belange Dritter. Es gilt gemäß § 6 Abs. 2 LArchG eine Sperrfrist von 30 Jahren.

Mannheim, März 2012

Dr. Christoph Popp
Thomas Henkel
Comments:Literatur/Quellen

Hansjörg Probst (Hg.) Mannheim vor der Stadtgründung Teil II Band 2

Der Brockhaus Mannheim
Bundesland:Baden-Württemberg
Art der Institution mit Archivbeständen:Kommunale Archive
 

Usage

End of term of protection:12/31/1999
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

URL for this unit of description

URL: https://scope.mannheim.de/detail.aspx?ID=457166
 

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