Stadtjugendamt, 1853-2013 (Bestand)

Archive plan context


Title:Stadtjugendamt
Geschichte der Institution mit Archivbeständen:Nachdem bis 1913 Bereiche wie Kinderpflege, Überwachung von Ziehkindern, Vormundschaftswesen und Mütterberatung im Rahmen der Armen- und Waisenpflege erfolgte, wurden diese Abteilungen nach dem Stadtratsbeschluss vom 1. Juli 1913, der eine Trennung in Armen- und Fürsorgeamt und Jugendamt vorsah, dem Jugendamt unterstellt. Diese Ämtertrennung kam auf Drängen der Armenkommission zustande und wurde durch das Ortsstatut vom 14. Juli 1914 bestätigt. Die Ämter wurden gemeinsam von einem Direktor geleitet. Neu entstandene Aufgaben wie Kinderpflege und Fürsorgeerziehung können als Vorläufer der heutigen Jugendhilfe angesehen werden.
Mit Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtgesetzes 1924 erhielt das Jugendwohlfahrtsrecht und damit auch das Jugendamt eine einheitliche rechtliche Grundlage.
Gleichzeitig wurden durch Einfluss der von Mannheim ausgehenden Arbeiterjugendbewegung neue pädagogische Ansätze diskutiert. Die Zeit der Weimarer Republik war von der Auseinandersetzung mit neuen pädagogischen und psychologischen Konzepten innerhalb der kommunalen Jugendarbeit geprägt, etwa der Anwendung von Lehren von Freud und Adler. Diese Neuerungen wurden allerdings durch die Machtergreifung der Nationalsozialisten abrupt beendet und das Jugendamt wieder auf seine hoheitlichen Aufgaben reduziert. Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 14. Juli 1934 und die daraus folgende Unfruchtbarmachung von Jugendlichen führte zur Pervertierung des Begriffs der Fürsorgeerziehung.
Ab 1945 auf Anordnung der Militärbehörde Abteilung des städtischen Wohlfahrtsamts, wurde das Jugendamt mit Stadtratsbeschluss von 1948 wieder eine eigenständige Dienststelle. Die Satzung für das Jugendamt von 1955 regelte den organisatorischen Neuaufbau. Danach gliedert sich das Jugendamt in die Abteilungen Minderjährigenfürsorge, Amtsvormundschaft, Erziehungshilfe, Familienfürsorge, Jugendförderung und Kindertagesstätten incl. Kinder-, Mütter- und Säuglingsheime. 1970 wurden die Aufgaben um das Sachgebiet „Ausbildungsförderung“ erweitert.

Bis 1953 hatte das Stadtjugendamt die Aufgabe der Mithilfe bei der polizeilichen Jugendgerichtshilfe für Minderjährige. Mit Verabschiedung des neuen Jugendgerichtshilfegesetzes vom 4. August 1953 wurde die Jugendgerichtshilfe auf Heranwachsende ausgedehnt und ständige Aufgabe des Stadtjugendamts.
In diesem Rahmen wird versucht, den Jugendgerichten ein Bild der Persönlichkeit des jugendlichen Straftäters zu geben. Ein weiterer Tätigkeitsbereich betrifft Resozialisierungsmaßnahmen. Aus diesem Grund wird der Kontakt zu den Straftätern während der Haftzeit durch regelmäßige Besuche in den Haftanstalten intensiviert. Nach der Haftentlassung erfolgt Hilfestellung bei der Wiederaufnahme von Kontakten zu Bezugspersonen sowie bei der Wohnungs-, Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzsuche.
Da es eine nachgewiesene Korrelation zwischen steigender Jugendarbeitslosigkeit und anwachsender Jugendkriminalität gibt, sind die genannten Maßnahmen ein immer wichtiger werdender Bestandteil der Jugendarbeit.
Mit den Gesetzen zur Änderung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953 und vom 11. August 1961 wurden die Jugendhilfeaufgaben neu geregelt. Aus den Forderungen der Studentenbewegung Ende der sechziger Jahre resultierten schließlich eine neues antiautoritäres Erziehungsverständnis sowie die Diskussion eines neuen Jugendhilferechts. Auch die Gründung von Jugendhäusern als aktive Jugendhilfemaßnahmen geht auf diese Anstöße zurück.
Seit den achtziger Jahren nimmt die Unterstützung von Jugendlichen aus Migrantenfamilien einen immer größeren Stellenwert im Bereich der Jugendhilfe ein.
Die heutige Bezeichnung der Dienststelle lautet „Fachbereich Kinder, Jugend und Familie“.
Comments:Vorwort zu Bestand Stadtjugendamt, Zug. 25/1970

Bewertung nach Ablauf der längsten Aufbewahrungsfrist von 30 Jahre.
Kassiert wurden Doppelschriften von Haushaltsplänen des Jahres 1945, Originale wurden endarchiviert.

13.2.2014 Spannagel
Bundesland:Baden-Württemberg
Art der Institution mit Archivbeständen:Kommunale Archive
 

Usage

End of term of protection:12/31/2113
Permission required:Keine
Physical Usability:Uneingeschränkt
Accessibility:Öffentlich
 

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